1. Ist die Bezeichnung „Übersetzerin“ oder „Übersetzer“ rechtlich geschützt?
Nein, die Bezeichnung ist leider nicht geschützt. „Übersetzerin“ oder „Übersetzer“ kann sich jeder nennen, der einen Text in eine andere Sprache transferiert. Inwieweit Kenntnisse der Quell- und Zielsprache vorhanden sind, lässt sich aus der Bezeichnung nicht erkennen.
2. Woran kann man die Qualifikation des Übersetzers oder der Übersetzerin erkennen?
Wer eine Ausbildung hat, führt in der Regel auch die Bezeichnung „staatlich geprüft“ oder „Diplom-Übersetzer/in“.
Eine Mitgliedschaft im BDÜ (Bundesverband der Übersetzer und Dolmetscher) deutet ebenfalls auf eine Ausbildung hin; wer keine einschlägige Qualifikation nachweist, wird dort nicht aufgenommen.
Eine Beeidigung beim zuständigen Landgericht erfolgt darüber hinaus auch nur dann, wenn ein Nachweis der Qualifikation erbracht wurde (Art. 3 Abs. 1 Dolmetschergesetz).
3. Welche Bedeutung hat es, wenn eine Beeidigung beim Landgericht vorliegt?
Nur wer beim zuständigen Landgericht beeidigt wurde, hat die Berechtigung selbst gefertigte Übersetzungen beglaubigen (Art. 11 Dolmetschergesetz).
Eine Beglaubigung ist wichtig bei übersetzten amtlichen Urkunden (z.B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Führungszeugnisse), die bei Behörden eingereicht werden sollen.
4. Welche Unterlagen müssen für eine zu beglaubigende Übersetzung vorlegt werden?
Um eine beglaubigte Übersetzung vom Original zu erhalten, ist es notwendig, dass mir das Original zur Einsicht vorgelegt wird. Liegt mir nur eine Kopie, ein Fax oder eine Bilddatei vom Original vor, muss ich dies im Beglaubigungsvermerk angeben. Behörden verlangen überwiegend beglaubigte Übersetzungen vom Original - Übersetzungen von Kopie, Fax oder Bilddatei sind meist nicht ausreichend.
In der Praxis erfolgt die Abwickung meist in der Form, dass Sie mir eine gut lesbare Kopie per Post, Fax oder Mail zusenden. Anschließend fertige ich die Übersetzung an. Bei der Übergabe zeigen Sie mir kurz das Original, und ich kann Ihnen somit eine beglaubigte Übersetzung vom Orignal aushändigen.
Natürlich können Sie mir auch gerne das Original vorbeibringen. Sie erhalten es dann zusammen mit der Übersetzung von mir zurück.
5. Kann von einer Übersetzerin oder einem Übersetzer auch eine allgemeine Beglaubigung - also ohne Übersetzung - vorgenommen werden?
Nein, dies ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Übersetzerinnen und Übersetzer dürfen ausschließlich selbst angefertigte Übersetzungen beglaubigen. Sofern Sie lediglich die Beglaubigung eines deutsch- oder fremdsprachigen Dokuments wünschen (also ohne Übersetzung), wenden Sie sich bitte an eine dafür zuständige Stelle, z. B. die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
6. Welche Kosten entstehen für eine Übersetzung?
Die Kosten sind abhängig vom Umfang und Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Textes. Da jede Übersetzung individuell gefertigt wird, ist bei längeren Fließtexten zur Erstellung eines Angebotes die Übermittlung einer „Typseite“ hilfreich. Hierunter versteht man eine typische Seite des Quelltextes, aus dem z.B. Zeilengröße, Zeilenabstand und der Schwierigkeitsgrad des Textes ersichtlich sind.
Bei Urkunden mache ich Ihnen gerne einen Pauschalpreis, der auch die Beglaubigungsgebühr umfasst. Hierzu müsste ich das Dokument - oder eine Kopie davon - einsehen (siehe auch Frage 7).
7. Kann ich einen Kostenvoranschlag erhalten?
Ja, natürlich. Übermitteln Sie mir das zu übersetzende Dokument einfach als Kopie, als Fax oder als Bilddatei per E-Mail. Ich melde mich dann umgehend bei Ihnen und nenne Ihnen einen verbindlichen Preis. Sie entscheiden anschließend, ob Sie mir den Übersetzungsauftrag erteilen möchten.
8. Fällt bei zu beglaubigenden Übersetzungen zusätzlich noch eine Beglaubigungsgebühr an?
Sofern Sie mir bereits zur Erstellung eines Kostenvoranschlages mitgeteilt hatten, dass eine Beglaubigung gewünscht wird, fällt keine Beglaubigungsgebühr zusätzlich an.
9. Fallen beim Versand der Übersetzung Versandkosten an?
Meine Preise sind grundsätzlich Übergabepreise. Versandkosten sind darin - sofern nicht anders abgesprochen - nicht enthalten. Gerne sende ich Ihnen die angefertigte Übersetzung gegen eine Versandkostenpauschale von 2,- € innerhalb Deutschlands per Post zu. Für Sendungen ins Ausland teile ich Ihnen die Versandkosten auf Anfrage mit.
10. Werden auch Aufträge aus dem Ausland entgegen genommen und wie erfolgt die Bezahlung?
Ja, selbstverständlich nehme ich auch Aufträge aus dem Ausland entgegen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich bei Aufträgen aus dem Ausland Vorauskasse verlangen muss.
11. Unterliegen Übersetzerinnen und Übersetzer der Schweigepflicht?
Ja, gemäß Art. 10 des Dolmetschergesetzes ist es der Übersetzerin und dem Übersetzer untersagt, Tatsachen, die ihm zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Nachteil anderer zu verwerten.